Was ist die EFIB?
Die Europäische Föderation für Ingenieurbiologie EFIB ist die Dachorganisation von ingenieurbiologischen Vereinen und Gesellschaften Europas. Sie schließt zur Zeit die folgenden Organisationen ein:
- Gesellschaft für Ingenieurbiologie e.V. Deutschland
- Verein für Ingenieurbiologie – Schweiz
- Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) – Arbeitsgruppe Ingenieurbiologie
- Associazione Italiana per l´Ingegneria Naturalistica (AIPIN)
- Asociación Española de Ingeniería del Paisaje (AEIP)
- Associação Portuguesa de Engenharia Natural (APENA)
- Association française de génie biologique (AgeBio)
- Russischer Forstlicher Verein – Sektion MAIKOP
Ziel der Förderation ist die Entwicklung und Förderung der Ingenieurbiologie als technisch-biologische Disziplin, die sich mit der Verwendung von Pflanzen im Bauwesen befasst,
Im Speziellen weiterentwickelt wird die Pflanze als Baustoff für Sicherungsarbeiten an Fließgewässern, an Seen und Küsten, an Hängen und Böschungen, an Gräben zur Minderung und Eindämmung von Erosion und Rutschungsprozessen. Weitere und damit verbundene Ziele sind die Revitalisierung von Gewässern, die Erhöhung der Artenvielfalt, die Einbindung in das Landschaftsbild und generell die Erhöhung der Lebensqualität für die Menschen.
Die EFIB als Europäische Förderation für Ingenieurbiologie ist im Jahr 1995 gegründet worden, sie koordiniert und fördert die Verbreitung der Erfahrung und des Wissens der Mitgliedsgesellschaften und -Vereine.
Im Speziellen wird folgende Tätigkeit ausgeübt:
- Koordination der Aktivität der Mitgliedsgesellschaften und –Vereine
- Zusammenarbeit mit anderen fachspezifischen Organisationen, Verwaltungen, Instituten innerhalb und außerhalb Europas
- Interessens- und Fachvertretung in der Europäischen Union
- Bereitstellung von Information über die Aktivität der Mitgliedsgesellschaften und –Vereine und anderer wissenschaftlicher Organisationen, Institute, Akademien u.a.m.
- Organisation und Durchführung von Tagungen, Kongressen und Zusammenkünften
- Entwicklung von Richtlinien und gemeinsamen Arbeitsbehelfen
- Förderung von Forschungsarbeiten, von Erfolgskontrollen und der Weiterbildung der in diesem Fachgebiet arbeitenden Personen
- Unterstützung bei der Gründung ingenieurbiologischer Vereine und Gesellschaften in anderen Ländern Europas.
Statuten
Art. 1 – Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Europäische Föderation für Ingenieurbiologie” E.F.I.B.
(2) Der Sitz ist in Wien.
Art. 2 – Zweck des Vereines
Der Verein ist eine Dachorganisation von ingenieurbiologischen Vereinen und Gesellschaften Europas. Ziel des Vereines ist die Förderung der Ingenieurbiologie als Fachgebiet des Bauwesens, das technische, ökologische und landschaftsgestalterische Ziele verfolgt und zwar vorwiegend mit lebenden Baustoffen. Die genannten Ziele werden durch eine naturnahe Art des Bauens und der Ausnützung der vielfältigen Leistungsfähigkeiten der verwendeten Baustoffe erreicht.
Art. 3 – Tätigkeit des Vereines
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Der Verein übt seine Tätigkeit insbesondere aus durch
a) Koordination der Tätigkeiten der ingenieurbiologischen Vereine und Gesellschaften
b) Kooperation mit verwandten Fachorganisationen, Verwaltungen und Instituten und mit ingenieurbiologischen Gruppierungen anderer Kontinente
c) Information über die Tätigkeit der Mitgliedsvereine und -gesellschaften und verwandter Fachorganisationen sowie über Forschung und Lehre von entsprechenden Instituten, Akademien und entsprechenden Einrichtungen
d) Repräsentation des Vereines bei Kongressen und Tagungen und gegenüber politischen Institutionen und öffentlichen Verwaltungen
e) Durchführung, Förderung und Veröffentlichung von Forschungs- und Ausbildungsprojekten und deren Ergebnisse
(3) Der Verein ist nicht parteipolitisch tätig.
(4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 4 – Mittel des Vereines
Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Spenden
c) Zuschüsse der Europäischen Union
d) sonstige Einnahmen
Art. 5 – Mitglieder
(1) Mitglieder können juristische Personen (Vereine und Gesellschaften) werden, die sich zur Einhaltung und Forderung der Vereinszwecke verpflichten. Die Vertretung der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgt durch je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine und -gesellschaften.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag durch die Mitgliederversammlung, im Gründungsstadium des Vereines durch die Proponenten.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen gröblichst missachtet oder stark vereinsschädigend wirkt.
(5) Der Austritt ist schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
Art. 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und in den Organen des Vereines mitzuwirken.
(2) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht. Das aktive und passive Wahlrecht steht den Delegierten zu.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern und die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Art. 7 – Organe des Vereines, Beschlusserfordernisse
(1) Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand bestehend aus:
- Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Geschäftsführer/in
c) die Rechnungsprüfer/innen
d) das Schiedsgericht
(2) Beschlüsse der Vereinsorgane gemäß Art 7 (1) bedürfen, soweit in den Statuten nicht anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Diese Organe sind bei statutenmäßiger Einberufung bei einer Mindestanzahl von der Hälfte plus eine Person beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen alle drei Delegierte anwesend sein.
Art. 8 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus je zwei Delegierten jedes Mitgliedvereines bzw. jeder Mitgliedsgesellschaft. Die Delegierten können sich in der Mitgliederversammlung durch Mitglieder ihrer entsendenden Korporation vertreten lassen. Zur Ausübung dieser Vertretung ist eine schriftliche Erklärung der / des Vertretenen erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich oder auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Delegierten spätestens 4 Wochen vor dem Termin in der Versammlung schriftlich unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung einzuberufen. In der Einberufung ist ein Termin bekannt zu geben, bis zu welchem Anträge zur Tagesordnung durch die Delegierten eingebracht werden können.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Beschluss und Abänderung der Statuten
b) Wahl der anderen Vereinsorgane mit Ausnahme des Schiedsgerichtes
c) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie deren Entlastung
d) Genehmigung des Voranschlages und der Rechnungslegung
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Abberufung der Vereinsorgane während ihrer Funktionsperiode, mit Zweidrittelmehrheit
g) freiwillige Auflösung des Vereines, mit Zweidrittelmehrheit
h) Bestimmung der / des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäß Art 12 (2)
Art. 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich ein und kann Einzelpersonen in den Vorstand kooptieren.
Art. 10 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder
A) Vorsitzende/r
(1) Die / Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Sie / Er vertritt den Verein nach außen.
(2) Die / Der Vorsitzende zeichnet die Schriftstücke des Vereines, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit der / dem Geschäftsführer/in.
(3) Die / Der Vorsitzende wird bei Verhinderung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
B) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
(1) Die / Der stellvertretende Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der / des Vorsitzenden für 2 Jahre gewählt.
(2) Die / Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit der / des Vorsitzenden alle Aufgaben der / des Vorsitzenden.
C) Geschäftsführer/in
(1) Die / Der Geschäftsführer/in wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden für 2 Jahre gewählt.
(2) Die / Der Geschäftsführer/in führt gemeinsam mit der / dem Vorsitzenden die Geschäfte des Vereines. Sie / Er bereitet den Schriftverkehr vor, führt die Protokolle der Mitgliederversammlung, vollzieht die Beschlüsse und leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die / Der Geschäftsführer/in hat gemeinsam mit der / dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden die finanziellen Geschäfte des Vereines abzuwickeln. Ihm / Ihr obliegt die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines sowie die Erstellung des Kostenvoranschlages und des Rechnungsberichtes.
Art. 11 – Die Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Funktionsperiode von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht andere Leitungsfunktionen im Verein ausüben dürfen.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung des Vereines und die diesbezügliche Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
Art. 12 – Das Schiedsgericht
(1) Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig.
(2) Jeder der Streitteile entsendet in das Schiedsgericht ein Vereinsmitglied. Die / Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Kommt keine Wahl zustande, entscheidet das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mehrheitlich nach bestem Wissen und Gewissen.
Art. 13 – Freiwillige Auflösung des Vereines
(1) Der Beschluss auf freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt mit Zweidrittelmehrheit und ist nur zulässig, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung vorgesehen war.
(2) Die Mitgliederversammlung beauftragt wenigstens drei Delegierte mit der Durchführung der Auflösung, insbesondere der Verwertung des Vereinsvermögens.
(3) Das Vereinsvermögen ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung einer Organisation, zu deren Aufgaben die Vereinszwecke zählen, zuzuwenden.
Vorstand und Mitglieder
President:
Paola SANGALLI Vicepresident: Prof. Eva HACKER Secretariat / Management: Dipl.-Ing. Dr. Rosemarie STANGL Other members: Österreich: Prof. Dr. Florin FLORINETH DI Dr. Michael OBRIEJETAN Spain: Daniel Arizpe Guilermo Tardío Italy: Dott. Fabio PALMERI Gianluigi Pirrera Germany: Prof. Dr. Henning GÜNTHER Prof. Dipl.-Ing. Rolf JOHANNSEN DI Astrid SUBATZUS / Büro für Baumbegutachtung und Landschaftsplanung Russia: Prof. Dr. Yuri I. SUKHORUKIH Dr. Elena BAZALINA |
Other members:
Portugal: Carla ANTUNES Carlo BIFULCO Switzerland: Giovanni DE CESARE-Presidente Verein für Ingenieurbiologie Dipl.-Ing. Rolf STUDER France: Dr. Freddy REY Dipl.-Ing. Klaus PEKLO
Controller: Stefania Soldati L.Arch. Peter GEITZ |