STATUTEN DER EUROPÄISCHEN FÖDERATION FOR INGENIEURBIOLOGIE - E.F.I.B.
Art. 1 - Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Europäische Föderation für Ingenieurbiologie” E.F.l.B.
(2) Der Sitz ist in Wien.Art. 2 - Zweck des Vereines
Der Verein ist eine Dachorganisation von ingenieurbiologischen Vereinen und Gesellschaften Europas. Ziel des Vereines ist die Forderung der Ingenieurbiologie als Fachgebiet des Bauwesens, das technische, ökologische und landschaftsgestalterische Ziele verfolgt und zwar vorwiegend mit lebenden Baustoffen. Die genannten Ziele werden durch eine naturnahe Art des Bauens und der Ausnützung der vielfaltigen Leistungsfahigkeiten der verwendeten Baustoffe erreicht.
Art. 3 - Tätigkeit des Vereines
(1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Der Verein übt seine Tätigkeit ìnsbesondere aus durcha) Koordination der Tätigkeiten der ingenieurbiologischen Vereine und Gesellschaften
b) Kooperation mit verwandten Fachorganisationen, Verwaltungen und Instituten und mit ingenieurbiologischen Gruppierungen anderer Kontinente
c) Information Ober die Tätigkeit der Mitgliedsvereine und -gesellschaften und verwandter Fachorganisationen sowie Ober Forschung und Lehre von entsprechenden Instituten, Akademien und entsprechenden Einrichtungen
d) Repräsentation des Vereines bei Kongressen und Tagungen und gegenüber politischen Institutionen und öffentlichen Verwaltungen
e) Durchführung, Forderung und Veröffentlichung von Forschungs- und Ausbildungsprojekten und deren Ergebnisse(3) Der Verein ist nicht parteipolitisch tätig.
(4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 4 - Mittel des Vereines
Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Spenden
c) Zuschüsse der Europäischen Union
d) sonstige Einnahmen
Art. 5 - Mitglieder
(1) Mitglieder können juristische Personen (Vereine und Gesellschaften) werden, die sich zur Einhaltung und Forderung der Vereinszwecke verpflichten. Die Vertretung der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erfolgt durch je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine und -gesellschaften.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag durch die Mitgliederversammlung, im Gründungsstadium des Vereines durch die Proponenten. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen gröblichst missachtet oder stark vereinschädigend wirkt.
(5) Der Austritt ist schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und in den Organen des Vereines mitzuwirken.
(2) Alle Mitglieder haben das Stimmrecht. Das aktive und passive Wahlrecht steht den Delegierten zu.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern und die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Art. 7 - Organe des Vereines, Beschlusserfordernisse
(1) Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand bestehend aus: der Präsidentin / dem Präsident der Sekretärin / dem Sekretär Kassierin / dem Kassier
c) die Rechnungsprüfer / innen
d) das Schiedsgericht(2) Beschlüsse der Vereinsorgane gemäss Art 7 (1) bedürfen, soweit in den Statuten nicht anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Diese Organe sind bei statutenmäßiger Einberufung bei einer Mindestanzahl von der Hälfte plus eine Person beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen alle 3 Delegierte anwesend sein.
Art. 8 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus je zwei Delegierten jedes Mitgliedvereines bzw. -gesellschaft. Die Delegierten können sich in der Mitgliederversammlung durch Mitglieder ihrer entsendenden Korporation vertreten lassen. Zur Ausübung dieser Vertretung ist eine schriftliche Erklärung der / des Vertretenen erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich oder auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Delegierten spätestens 4 Wochen vor dem Termin in der Versammlung schriftlich unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung einzuberufen. In der Einberufung ist ein Termin bekanntzugeben, bis zu welchem Anträge zur Tagesordnung durch die Delegierten eingebracht werden können.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:a) Beschluss und Abänderung der Statuten
b) Wahl der anderen Vereinsorgane mit Ausnahme des Schiedsgerichtes
c) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie deren Entlastung
d) Genehmigung des Voranschlages und der Rechnungslegung
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Abberufung der Vereinsorgane wahrend ihrer Funktionsperiode, mit Zweidrittelmehrheit
g) freiwillige Auflösung des Vereines, mit Zweidrittelmehrheit
h) Bestimmung der / des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäss Art 12 (2)
Art. 9 - Der Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich ein und kann Einzelpersonen in den Vorstand kooptieren.
Art. 10 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
A) Die Präsidentin / Der Präsident
(1) Die Präsidentin / Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für 2 Jahre gewählt. Sie / Er vertritt den Verein nach aussen.
(2) Die Präsidentin / Der Präsident zeichnet die Schriftstücke des Vereines, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit der Kassierin / dem Kassier.
(3) Die Präsidentin / Der Präsident wird bei Verhinderung durch die Sekretärin / den Sekretär vertreten.B) Die Sekretärin / Der Sekretär
(1) Die Sekretärin / Der Sekretär wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für 2 Jahre gewählt.
(2) Die Sekretärin / Der Sekretär führt gemeinsam mit der Präsidentin / dem Präsidenten die Geschäfte des Vereines. Sie / Er bereitet den Schriftverkehr vor, führt die Protokolle der Mitgliederversammlung, vollzieht die Beschlüsse und leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die Sekretärin / Der Sekretär vertritt bei Verhinderung die Präsidentin / den Präsidenten.C) Die Kassierin / Der Kassier
(1) Die Kassierin / Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für 2 Jahre gewählt.
(2) Die Kassierin / Der Kassier hat gemeinsam mit der Präsidentin / dem Präsidenten die finanziellen Geschäfte des Vereines abzuwickeln.
(3) Ihm / Ihr obliegt die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines sowie die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsberichtes.
Art. 11 - Die Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Funktionsperiode von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht andere Leitungsfunktionen im Verein ausüben dürfen.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung des Vereines und die diesbezügliche Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
Art. 12 - Das Schiedsgericht
(1) Ober Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht vereinsintern endgültig.
(2) Jeder der Streitteile entsendet in das Schiedsgericht ein Vereinsmitglied. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Kommt keine Wahl zustande, entscheidet das Los. (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes entscheiden mehrheitlich nachbestem Wissen und Gewissen.
Art. 13 - Freiwillige Auflösung des Vereines
(1) Der Beschluss auf freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt mit Zweidrittelmehrheit und ist nur zulässig, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung vorgesehen war.
(2) Die Mitgliederversammlung beauftragt wenigstens drei Delegierte mit der Durchführung der Auflösung, insbesondere der Verwertung des Vereinsvermögens. (3) Das Vereinsvermögen ist nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung einer Organisation, zu deren Aufgaben die Vereinszwecke zahlen, zuzuwenden.